Dem im Widerklageverfahren teilweise obsiegenden Kläger ist zu Lasten der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 VRP; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Kriterien zur Festsetzung der Parteientschädigung formuliert, sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt. und Barauslagen) festgelegt.