Ein Anspruch auf Rückerstattung von Taggeldleistungen ist somit zu verneinen. Die Widerklage ist jedoch insoweit gutzuheissen, als der Kläger zu verpflichten ist, der Beklagten die Observationskosten von Fr. 7'800.-- abzüglich zu viel bezahlten Prämien von Fr. 850.-- entsprechend Fr. 6'950.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. September 2015 zu bezahlen. Nachdem die Beklagte per Ende April 2015 zu Recht vom Vertrag zurückgetreten ist, entfällt ein Anspruch des Klägers auf eine weitere Ausrichtung von Krankentaggeldern über den 30. April 2015 hinaus. Die Klage erweist sich mithin als unbegründet und ist daher abzuweisen.