6.2 Unbestritten ist die Rückvergütung zu viel bezahlter Prämien von Fr. 850.-- an den Kläger. 7. Zusammenfassend erweist sich ein Vertragsrücktritt der Beklagten per 1. April 2014 nicht als rechtmässig. Hingegen hat der Kläger durch sein Verhalten die Beklagte berechtigt, gestützt auf Art. 40 VVG per Ende April 2015 vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Über diesen Zeitpunkt hinaus hat die Beklagte keine Taggelder ausgerichtet. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Taggeldleistungen ist somit zu verneinen.