6.1 Die Beklagte fordert vom Kläger die Observationskosten. Die vom Kläger eingereichten ärztlichen Atteste hätten nicht dessen effektive Arbeits- und Leistungsfähigkeit wiedergegeben. Nur mittels Observation sei es möglich gewesen, dies zu klären (Klageantwort S. 16 Ziff. 3.8). Dieser Auffassung, welche das Verursacherprinzip anspricht, ist angesichts des Ergebnisses der Observation beizupflichten. Mit der Duplik weist die Beklagte zudem zutreffend darauf hin (S. 14 Ziff.