5.5 Versicherungsnehmerin ist vorliegend die D.______ GmbH; der Kläger ist deren Eigentümer, einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift sowie einzige versicherte Person der Gesellschaft. Analog zum Sachverhalt des Bundesgerichtsurteils 4A_382/2014 vom 3.3.2015 war die Versicherung daher (sinngemäss) berechtigt, das Verhalten des Klägers der Unternehmung anzurechnen und vom Vertrag zurückzutreten (vgl. vorstehend Erw. 2.2.5).