5.4.6 Aufgrund des medizinischen Dossiers kann mithin nicht gesagt werden, der Rücktritt der Beklagten vom Versicherungsvertrag sei unrechtmässig erfolgt. Insbesondere ändert das medizinische Dossier nichts daran, dass der Kläger gegenüber der Beklagten nachweislich falsche Angaben gemacht hat.