5.4.5 Mit dem bidisziplinären Gutachten setzen sich Dr. med. S.________ (Facharzt für Neurologie, beratender Arzt der Beklagten) sowie Dr.med. T.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beratender Arzt der Beklagten) zu Recht kritisch auseinander (Beklag-act. 24 und 25). Dr. med. S.________ weist darauf hin, dass die beschriebene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers organisch nicht geklärt sei und die Ursache letztlich offen bleibe. Dr. med. T.________ ist beizupflichten, dass im Gutachten nicht begründet wird, weshalb die Arbeitsfähigkeit des Klägers als Marktfahrer gänzlich aufgehoben sein soll.