Wenn er jedoch beurteilt, "die kognitiven Defizite wie auch die effektive Symptomatik haben Auswirkungen auf den beruflichen wie auch privaten Alltag" des Klägers, lässt sich hieraus ablesen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine volle Arbeitsunfähigkeit begründen können. Das gleiche ergibt sich auch aus den vorgeschlagenen "therapeutischen Interventionen zur Erarbeitung von Strategien im Umgang mit der reduzierten kognitiven Leistungsfähigkeit (…) bei einem geplanten Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess".