21 unklarer Ätiologie sowie einen Verdacht auf ein Alkoholabhängigkeitsproblem (gegenwärtig abstinent). Die Arbeitsfähigkeit quantifizierte er zwar nicht. Wenn er jedoch beurteilt, "die kognitiven Defizite wie auch die effektive Symptomatik haben Auswirkungen auf den beruflichen wie auch privaten Alltag" des Klägers, lässt sich hieraus ablesen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine volle Arbeitsunfähigkeit begründen können.