Die medizinische Untersuchung (mit u.a. EKG, CT Neurokranium, Untersuch der HWS, Röntgen Thorax) zeigte keine Auffälligkeiten; die Ursache der rezidivierenden Bewusstlosigkeit konnte nicht geklärt werden, da der Kläger gegen ärztlichen Rat das Spital frühzeitig verliess. Eine rhythmogene Genese der zweifachen Bewusstlosigkeit konnte nicht dokumentiert werden. Differenzialdiagnostisch wurde hierfür ein deutlicher Alkoholkonsum als Ursache in Betracht gezogen. Zur Arbeits(un)fähigkeit finden sich keine Angaben. Die von Prof. Dr. med. R.________ auf diesen Vorfall datierte volle Arbeitsunfähigkeit ist - auch unter Berücksichtigung des vorerwähnten Berichts von Dr. med.