Der angesprochene "Bericht W.____" betreffend den Vorfall vom 29. Januar 2015 ist, soweit ersichtlich, nur indirekt aktenkundig durch Zitierung im Psychiatrischen Fachgutachten (S. 10 f.). Demgemäss kollabierte der Kläger zu Hause im Treppenhaus mit Bewusstlosigkeit, nachdem er mit seiner Lebenspartnerin auswärts Schnaps getrunken hatte. Gegenüber der Lebenspartnerin und der Ambulanz habe er widersprüchliche Angaben betreffend Auftreten von Thoraxschmerzen und einer angeblich neudiagnostizierten Leukämie gemacht. Im Beisein der Rettungssanitäter habe er insgesamt zwei weitere Bewusstlosigkeiten mit GCS 3 für wenige Minuten gehabt.