20 5.4.4 Der Gutachter datiert bei der Berufs- und Arbeitsanamnese den letzten effektiven Arbeitstag des Klägers auf den "März 2014 (100% AUF seit 25.03.2014)" (Neurologisches Fachgutachten S. 7 Ziff. 1.5). Weder die vorübergehende Arbeitsaufnahme im November/Dezember 2014 noch die Arbeitstage im April/Mai 2015 und die damit verbundenen (längeren) Autofahrten finden Erwähnung. Insofern lässt das Gutachten für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wesentliche Fakten unberücksichtigt und erweist sich als unvollständig.