5.4.2 Ein (aktenkundiger) Bericht von Dr. med. L.________ an den Rechtsvertreter des Klägers datiert erst vom 2. Februar 2016 (Beklag-act. 22 = Kläg-act. 20; vgl. vorstehend Erw. 5.2.2). Befunde werden nicht erhoben, Diagnosen nicht gestellt. Dr. med. L.________ führt aus, in der fast einjährigen Behandlungszeit habe es "zu keinem Zeitpunkt einen Anhalt auf Aggravation oder Simulation von Beschwerden" gegeben. Vielmehr habe "teilweise eine Anosognosie für bestimmte Beschwerden, wie z.B. eine Dysarthrie oder psychomotorische Unruhe" gegeben. Die schweren, zur Behandlung führenden psychischen Beschwerden seien mit hoher Wahrscheinlichkeit somatisch bedingt. Ein erhöhter Antrieb und