Die eigentlichen Observationen wurden ausschliesslich im öffentlichen Raum während dreier Tage von morgens bis abends (mithin limitiert hinsichtlich Zahl und Zeitraum) vorgenommen. Die Observation beschränkte sich auf jedermann zugängliche Bereiche. Die aktenkundige filmische und/oder fotografische Dokumentation (Beklag-act. 12) kann nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Dass von einer vorgängigen Information des Klägers abgesehen wurde bzw. abgesehen werden musste, ist naheliegend, da andernfalls der Zweck einer Observation zwangsläufig sein Ziel verfehlen muss. Mit der Observation wurde im konkreten Fall der Zweck, welche die Massnahme rechtfertigt, nämlich das überwie-