Vorab ist festzuhalten, dass der Kläger, welcher gegenüber der Beklagten einen Versicherungsanspruch erhebt, grundsätzlich zu dulden hat, dass auch ohne sein Wissen die Durchführung objektiv gebotener Untersuchungen erfolgt. Vorliegend wurde eine Observation offensichtlich veranlasst, weil einerseits beim Kläger aufgrund der medizinischen Akten nur eine unspezifische, psychiatrisch bedingte Beschwerdesymptomatik vorlag; zudem hatte der Kläger den Aufenthalt in der U.____-Klinik auf eigenen Wunsch beendet. Anderseits wollte der Kläger Spaziergänge in der Nähe seiner Marktstände vornehmen; Spaziergänge (mit sozialen Kontakten) sind indessen auch im Umfeld des Wohnsitzes ohne weite-