Die Zulässigkeit der Observation hänge weiter davon ab, wie schwer und in welche Persönlichkeitsrechte eingegriffen werde. Dafür entscheidend könne insbesondere sein, inwiefern die Observation durch die Art der Versicherungsleistungen gerechtfertigt sei (z.B. Höhe der Forderung, Pilot- oder Bagatellfall usw.), wo die Observation stattfinde (z.B. in der Öffentlichkeit), wie lange die Observation dauere (z.B. nur tagsüber, befristet auf eine Woche), welchen Inhalt die Observation habe (z.B. von jedermann wahrnehmbare Vorgänge) und ob die zur Observation eingesetzten Mittel (z.B. Film usw.) zur Erreichung ihres Zwecks geeignet und notwendig seien (Erw. 2.2.3).