Vorausgesetzt sei, dass die abgebildete Person für Dritte erkennbar, also identifizierbar sei (Erw. 2.2.2). Eine Persönlichkeitsverletzung durch privatdetektivliche Observation der versicherten Person könne im überwiegenden privaten und öffentlichen Interesse liegen, d.h. dadurch gerechtfertigt sein, dass weder die Versicherung noch die dahinter stehende Versichertengemeinschaft zu Unrecht Leistungen erbringen müssen. Dieses Interesse an einer wirksamen Missbrauchsbekämpfung und der Aufdeckung bzw. Verhinderung von Versicherungsbetrug sei gegen das Interesse des von der Observation Betroffenen auf Unversehrtheit seiner Persönlichkeit abzuwägen.