Im Falle privatdetektivlicher Observation könne der Anspruch auf Schutz der Ge- heim- und der Privatsphäre betroffen sein, aber auch - soweit das Ergebnis der Observation in Film oder Fotografie festgehalten wird - das Recht am eigenen Bild. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die Verletzung des Rechts am eigenen Bild bereits zu bejahen, wenn jemand ohne Zustimmung um 17 seiner Person willen fotografiere oder eine bestehende Aufnahme ohne seine Einwilligung veröffentlicht werde. Vorausgesetzt sei, dass die abgebildete Person für Dritte erkennbar, also identifizierbar sei (Erw. 2.2.2).