28 ZGB her sei jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliege (Erw. 2.2.1). Im Grundsatz könne jedes irgendwie geartete menschliche Verhalten einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte bedeuten. Im Falle privatdetektivlicher Observation könne der Anspruch auf Schutz der Ge- heim- und der Privatsphäre betroffen sein, aber auch - soweit das Ergebnis der Observation in Film oder Fotografie festgehalten wird - das Recht am eigenen Bild.