Zu Recht verweist die Beklagte auf BGE 136 III 410. In diesem Urteil hat das Bundesgericht dargelegt (Regeste), eine von der Haftpflichtversicherung veranlasste Observation der versicherten Person könne deren Privatsphäre wie auch deren Recht am eigenen Bild verletzen. Die Verletzung sei dann nicht widerrechtlich, wenn das Interesse an der Verhinderung eines Versicherungsbetrugs das Interesse des von der Observation Betroffenen auf Unversehrtheit seiner Persönlichkeit überwiege. Das Bundesgericht legte dar, vom Gesetzeswortlaut von Art. 28 ZGB her sei jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliege (Erw.