Bei korrekter Angabe wäre zwangsläufig sein Taggeldanspruch überprüft und gegebenenfalls aufgehoben oder zumindest der bestehenden Teilarbeitsfähigkeit angepasst worden (vgl. vorstehend Erw. 1.4.2). Die objektive Eignung der Falschangabe, den Bestand oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten zu beeinflussen (vgl. vorstehend Erw. 2.2.3), ist zweifelsohne gegeben. 5.3.1 Der Kläger ist der Auffassung, die Observation sei unrechtmässig erfolgt, womit auch der Vertragsrücktritt der Beklagten unrechtmässig sei.