Wenn er gleichzeitig auf telefonische Anfrage vorgab, sich zu Hause aufzuhalten, lässt sich dies einzig und allein mit der Absicht der Täuschung der Beklagten erklären, um seines Taggeldanspruches nicht verlustig zu gehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei der beobachteten Arbeits- bzw. Erwerbstätigkeit um eine Voll- oder Teilzeittätigkeit handelt und diese entsprechend auf eine volle oder bloss teilweise Arbeits(un)fähigkeit schliessen lässt (vgl. vorstehend Erw. 2.2.3). Bei korrekter Angabe wäre zwangsläufig sein Taggeldanspruch überprüft und gegebenenfalls aufgehoben oder zumindest der bestehenden Teilarbeitsfähigkeit angepasst worden (vgl. vorstehend Erw.