Auch das subjektive Element der Täuschung ist zu bejahen. Diesbezüglich muss sich der Kläger bei seiner Zusage vom 10. April 2015 behaften lassen. Er hat entgegen dieser Zusage seine Partnerin nicht nur begleitet, sondern namentlich auch aktiv und an zwei Tagen sogar alleine den Marktstand auf- und abgebaut sowie betreut. Wenn er gleichzeitig auf telefonische Anfrage vorgab, sich zu Hause aufzuhalten, lässt sich dies einzig und allein mit der Absicht der Täuschung der Beklagten erklären, um seines Taggeldanspruches nicht verlustig zu gehen.