Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass die Anfrage des Klägers vom 10. April 2015 an die Beklagte anders gelautet hätte, und der Kläger - bei ehrlichem Verhalten - ärztliche Empfehlungen eines Arbeitsversuches erwähnt hätte. Das (sinngemässe) Vorbringen, nur der Empfehlung der Ärzte Folge geleistet zu haben, erweist sich mithin als Schutzbehauptung. Vor allem ändert dieses Vorbringen aber nichts an der Wahrheitswidrigkeit der An- 16 gaben des Klägers am 21. und 23. Mai 2015. Der Tatbestand von Art. 40 VVG ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt.