grund seiner Hyperaktivität die Passivität nicht gut ertrage. Aus dem Bericht von Dr. med. K.________ vom 8. Juni 2015 (vgl. vorstehend 4.2.5) ergibt sich, dass dieser Arzt die Aufnahme einer Teilarbeitsfähigkeit als sinnvoll erachtete; auf ein diesbezügliches Anraten vor diesem Zeitpunkt deutet in seinem Bericht jedoch nichts hin. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass die Anfrage des Klägers vom 10. April 2015 an die Beklagte anders gelautet hätte, und der Kläger - bei ehrlichem Verhalten - ärztliche Empfehlungen eines Arbeitsversuches erwähnt hätte.