5.2.2 Der Kläger hat am 21. Mai und 23. Mai 2015 wahrheitswidrige Angaben gemacht, was nicht bestritten werden kann. Er macht indes geltend, von seinen behandelnden Ärzten wiederholt ermuntert worden zu sein, einen Arbeitsversuch zu starten und sich wieder in das gesellschaftliche Leben zu integrieren (KIage S. 4 f. Ziff. 6). Entsprechende Empfehlungen sind jedoch in den medizinischen Akten nicht belegt. Dr. med. L.________ hält in seinem ärztlichen Bericht vom 2. Februar 2016 (Kläg-act. 20 = Beklag-act. 22) zwar fest, der Aufenthalt des Klägers am Marktstand sei mit ihm abgesprochen gewesen. Dies begründet er damit, dass der Kläger möglichst wenig Zeit alleine verbringen sollte und auf-