Bis zum 21. Mai 2015 sind zwar keine Marktstandaktivitäten mehr dokumentiert. Angesichts seiner Präsenzzeit (und insbesondere unter Einschluss der Fahrtzeiten) am 29. April 2015 sowie 21. und 23. Mai 2015 ist mithin per Ende April 2015 - entgegen den ärztlichen Attesten von Dr. med. L.________ - von einer vollen (oder jedenfalls über 75 % liegenden) Arbeitsfähigkeit des Klägers auszugehen. Bei dieser Sachlage ist zu folgern, dass der Kläger frühestens am 29. April 2015 erstmals erwiesenermassen und entgegen seiner telefonischen Zusicherung vom 10. April 2015 (wieder) einer Arbeitstätigkeit nachging.