4.2.5 Mit Bericht vom 8. Juni 2015 an die Beklagte (Beklag-act. 16) bescheinigte Dr. med. K.________ eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 23. Januar 2015 bis 31. März 2015 und verwies im Weiteren auf die Arbeitsfähigkeitsbescheinigungen seitens Dr.med. L.________. Aktuell habe sich die psychische Situation stabilisiert und die Aufnahme einer Teilarbeitstätigkeit erscheine nun in Rücksprache mit dem Kläger sinnvoll; alle diesbezüglichen Anfragen seien jedoch an Dr. med. L.________ zu richten.