Am 21. Mai 2015 antwortete der Kläger auf einen Anruf der Beklagten zunächst nicht. Bei seinem Rückruf um 11.30 Uhr erklärte er, alleine zu Hause zu sein (Beklag-act. 13). Am 29. Mai 2015 erklärte er anlässlich einer telefonischen Besprechung, nur zwei Mal mit seiner Partnerin an einen Marktstand gegangen zu sein, ohne gearbeitet zu haben. Nach rund zwei Stunden sei es ihm schlecht ge- 14 worden, so dass er mit dem Zug nach Hause habe fahren müssen (Beklagact. 14).