Sobald er jedoch auch teilweise arbeite, sei die Arbeitsunfähigkeit anzupassen. Der Kläger habe hierauf gesagt, dass "er vorerst sicherlich nicht arbeite". Soweit der Kläger sich auf die Empfehlung des Psychiaters bezieht, korrespondiert diese Angabe mit derjenigen von Dr. med. L.________ in seinem Bericht vom 2. Februar 2016 an den Rechtsvertreter des Klägers (Beklag-act. 22 = Klägact. 20).