4.2.3 Am 10. April 2015 teilte der Kläger der Beklagten gemäss einer Telefonnotiz der zuständigen Aussendienstmitarbeiterin unter anderem mit, er sei am Vortag beim Psychiater gewesen (Beklag-act. 10). Dieser habe gemeint, er müsse "zwingend mehr raus". Es soll doch mit seiner Partnerin mitfahren und während sie auf dem Markt sei, Spaziergänge vornehmen. Er (der Kläger) wolle sich erkundigen, ob er dies aus Sicht der Versicherung tun dürfe. Hierauf antwortete ihm die Aussendienstmitarbeiterin gemäss der Telefonnotiz, die Versicherung sage hierzu nicht nein. Sobald er jedoch auch teilweise arbeite, sei die Arbeitsunfähigkeit anzupassen.