4.1.3 Während des vom 9. bis 19. Februar 2015 dauernden Klinikaufenthalts war der Kläger offenkundig arbeitsunfähig. Hiervon mitumfasst ist auch die Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. Januar 2015 bis zum Klinikeintritt. Von einer allfälligen späteren Täuschungshandlung sind die für diese Zeit ausgerichteten Taggelder ebenfalls nicht betroffen. Folglich kann die Auflösung des Vertrages auch diesen Zeitraum nicht (mehr) erfassen (vgl. vorstehend Erw. 2.2.4). Insoweit ist die Widerklage ebenfalls abzuweisen.