Sowohl beim Alkohol- wie auch beim Cannabiskonsum gebe es abstinente Tage. Bei den Diagnosen nannte er überdies ein Tabakabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.25) sowie eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1). Bei Austritt habe keine körperliche Entzugssymptomatik mehr bestanden. Während des Klinikaufenthaltes sei der Kläger voll arbeitsunfähig gewesen; die weitere Arbeitsunfähigkeit sei vom nachbehandelnden Hausarzt zu beurteilen. Eine ambulante Anschlussbehandlung wurde als sinnvoll erachtet.