4.1.2 Mit Bericht vom 5. März 2015 beantwortete auch med.pract. N.________ (Oberarzt, U.____-Klinik ______) ähnliche Fragen der Beklagten (Beklag-act. 9). Die am 9. Februar 2015 begonnene stationäre Behandlung sei auf Wunsch des Klägers am 19. Februar 2015 beendet worden. Beim Kläger bestehe ein "Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.21) mit einer starken Akzentuierung in den letzten Monaten vor der stationären Aufnahme" (ca. 15 Kaffee Lutz und 5-10 Liter Bier pro Tag). Weiter bestehe ein zumindest schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1). Sowohl beim Alkohol- wie auch beim Cannabiskonsum gebe es abstinente Tage.