Er stellte die Diagnosen "Burn-out-Symptomatik, depressives Syndrom, Alkoholmissbrauch, Synkopen unklarer Genese - am ehesten jedoch psychogen". Vom 23. Januar 2015 bis auf weiteres sei der Kläger erneut zu 100 % arbeitsunfähig. Derzeit befinde er sich in stationärer psychotherapeutischer und Entwöhnungs-Behandlung in der U.____-Klinik in ______. Auf nicht vorhersehbare Zeit sei er nicht arbeitsfähig. Nicht absehbar seien auch die Resultate der Behandlung.