Die volle Arbeitsunfähigkeit des Beklagten für den erwähnten Zeitraum steht im Einklang mit den Berichten von Dr.med. M.________ (Innere Medizin, ____) vom 18. Juni 2014 und 19. November 2014 an die Beklagte (Beklag-act. 5 und 7). In der Anamnese seines Arztberichtes vom 18. Juni 2014 erwähnt Dr.med. K.________ eine Behandlung des Klägers am 24. März 2014 "wegen einer linksseitigen Sensibilitätsstörung in der Notambulanz" (Ereignis in Belgien, vgl. Be- klag-act. 3 S. 3). Bei den bildgebenden Untersuchungen (MRI der HWS und des Schädels sowie CT des Thorax) hätten weder Ischämien noch Läsionen nachgewiesen werden können.