3. Es finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht, dass der Kläger die vom 24. April 2014 bis 31. Oktober 2014 erhaltenen Krankentaggelder unrechtmässig erwirkt hat, d.h. trotz gemeldeter Arbeitsunfähigkeit ganz oder teilweise einer Arbeit bzw. Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.