Zu diesem Zweck habe sie den Kläger mittels Videoüberwachung observieren lassen, um damit die notwendigen Beweise für die Arbeitstätigkeit sicherzustellen (vgl. Duplik insbes. S. 3 f.). Im Übrigen beziehe sich der EGMR-Entscheid ausschliesslich auf die Unfallversicherung. Vorliegend regle im Privatrecht Art. 28 ZGB, unter welchen Voraussetzungen eine Observation zulässig sei oder nicht (Eingabe vom 16.12.2016 S. 1 f. mit Hinweis auf BGE 136 III 410 Erw. 2).