Es stelle sich für die Beklagte die Frage, weshalb er die Spazier- 10 gänge ausgerechnet am jeweiligen Ort seiner Marktstände unternehmen müsse und dies nicht auch an seinem Wohnort tun könne. Entsprechend habe sie begründeten Anlass gehabt, zu überprüfen, ob der Kläger tatsächlich nicht arbeite oder effektiv einer Tätigkeit nachgehe. Zu diesem Zweck habe sie den Kläger mittels Videoüberwachung observieren lassen, um damit die notwendigen Beweise für die Arbeitstätigkeit sicherzustellen (vgl. Duplik insbes.