Was sodann die Observation anbelange, so habe die Beklagte gute Gründe dafür gehabt, die tatsächlichen Verhältnisse des Klägers zu überprüfen. Dabei sei sie stufenweise vorgegangen. Den medizinischen Akten lasse sich nur eine unspezifische, psychiatrisch bedingte Beschwerdesymptomatik entnehmen. Es stelle sich für die Beklagte die Frage, weshalb er die Spazier- 10 gänge ausgerechnet am jeweiligen Ort seiner Marktstände unternehmen müsse und dies nicht auch an seinem Wohnort tun könne.