40 VVG seien somit erfüllt. Folglich sei die Beklagte nicht leistungspflichtig für die vom Kläger ab dem 25. März 2014 geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit; sie mache widerklageweise eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 52'975.65 (darin enthalten: Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 45'607.--, Observationskosten von Fr. 7'800.--, Betreibungsgebühren von Fr. 418.65, minus Fr. 850.-- zu viel bezahlte Prämie; Klageantwort S. 16 Ziff. 3.8) zuzüglich Zinsen seit dem 23. September 2015 geltend (vgl. Klageantwort S. 14 ff.). Was sodann die Observation anbelange, so habe die Beklagte gute Gründe dafür gehabt, die tatsächlichen Verhältnisse des Klägers zu überprüfen.