2.3.2 Die Beklagte bringt in ihren Eingaben zusammengefasst vor, dass zwischen den geschilderten Beschwerden des Klägers und den gezeigten bzw. observierten Aktivitäten eine offensichtliche Diskrepanz bestehe. Der Kläger habe die Fakten zu seinem Gesundheitszustand und zu seinem Befinden wahrheitswidrig dargestellt bzw. verschwiegen. Sein irreführendes Verhalten sei daher in objektiver Hinsicht geeignet, den Bestand und Umfang der Leistungspflicht der Beklagten zu beeinflussen. Ebenso sei die Täuschungsabsicht ausgewiesen. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 40 VVG seien somit erfüllt.