Zusammenfassend würden die angeblichen Beobachtungen für sich alleine noch lange keinen unrechtmässigen Leistungsbezug begründen. Abgesehen davon, dass sich keine Hinweise auf eine erwerblich verwertbare Tätigkeit ergeben hätten, könne den Observationsberichten auch keine Aussage zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Klägers entnommen werden (Replik Ziff. 9o). Die Beklagte habe zudem den Beweis der betrügerischen Absicht des Klägers nicht erbringen können (Replik Ziff. 9q).