Intellektuelle Ressourcen, Aufmerksamkeit und Konzentration könnten anhand der Videosequenz nicht beurteilt werden (Replik Ziff. 9j). Die Beobachter hätten keine Ergebnisse geliefert, die den Erkenntnissen der behandelnden Ärzte widersprechen würden. Das Bildmaterial der Observation sei unergiebig. Die gefilmten Handlungen des Klägers würden der Einschätzung seines Leistungsvermögens nicht widersprechen, zumal er dazu ermuntert worden sei, wieder einen Arbeitsversuch zu starten und unter Leute zu gehen (Replik Ziff. 9m). Zusammenfassend würden die angeblichen Beobachtungen für sich alleine noch lange keinen unrechtmässigen Leistungsbezug begründen.