9 keitsrechts gemäss Art. 28 ZGB erfolgt und sei somit widerrechtlich und unzulässig (Replik Ziff. 9g). Auch das Ergebnis der Überwachung sei folglich nicht verwertbar und deshalb von der Beweiswürdigung auszuschliessen und aus den Akten zu entfernen (Replik Ziff. 9i). Zudem liessen sich aus dem Observationsmaterial bzw. aus den Videosequenzen keine Rückschlüsse auf seine erwerbliche Leistungsfähigkeit in psychischer Sicht herleiten. Intellektuelle Ressourcen, Aufmerksamkeit und Konzentration könnten anhand der Videosequenz nicht beurteilt werden (Replik Ziff.