Die Ärzte hätten aufgrund der fortdauernden psychischen Beschwerden seit dem 1. Mai 2015 bis heute eine ununterbrochen 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Klage Ziff. 7 ff.). Der Kläger sei drei Mal, nämlich am 29. April 2015, am 21. Mai 2015 und am 23. Mai 2015, observiert worden (Replik Ziff. 9). Insgesamt sei aber seitens der Beklagten nicht dokumentiert, aufgrund welcher Überlegungen sie sich zur Vornahme einer Observation veranlasst gesehen habe (Replik Ziff. 9b ff., insb. 9d).