Ihm könne daher keine Verfälschung oder Verheimlichung von Angaben zu seinem Gesundheitszustand, um in betrügerischer Absicht Leistungen von der Versicherung zu erhalten, zum Vorwurf gemacht werden. Von einer Täuschungsabsicht könne jedenfalls nicht die Rede sein. Der Tatbestand von Art. 40 VVG sei weder in objektiver noch in subjektiver Weise erfüllt, weshalb eine Leistungseinstellung ausgeschlossen sei (Klage Ziff. 6). Die Ärzte hätten aufgrund der fortdauernden psychischen Beschwerden seit dem 1. Mai 2015 bis heute eine ununterbrochen 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Klage Ziff.