2.3.1 Der Kläger macht in seinen Eingaben im Wesentlichen geltend, dass das Krankentaggeld rückwirkend ab 1. Mai 2015 fortdauernd auszurichten sei. Zudem sei der Vertragsrücktritt der Beklagten in ungerechtfertigter Weise erfolgt. Er sei schliesslich von der Beklagten wie auch von seinen behandelnden Ärzten wiederholt ermuntert worden, einen Arbeitsversuch zu starten sowie sich wieder in das gesellschaftliche Leben zu integrieren. Ihm könne daher keine Verfälschung oder Verheimlichung von Angaben zu seinem Gesundheitszustand, um in betrügerischer Absicht Leistungen von der Versicherung zu erhalten, zum Vorwurf gemacht werden.