Ist die versicherte Drittperson Anspruchsberechtigte und hat sie ihren Versicherungsanspruch nach Art. 40 VVG betrügerisch begründet, steht dem Versicherer einzig das Recht auf Verweigerung der Leistung zu (Bundesgerichturteile 4A_382/2014 vom 3.3.2015 Erw. 5.2; 5C.138/2005 vom 5.9.2005 Erw. 4.2 mit Hinweisen).