2.2.4 In Bezug auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung ist darauf abzustellen, ob die Täuschungshandlung zu einer Leistung des Versicherers geführt hat oder nicht. Wurde bereits eine Leistung ausgerichtet, muss die Auflösung auf den Zeitpunkt zurückwirken, in dem die (erste) durch die Täuschungshandlung er- 8 schlichene Versicherungsleistung ausgerichtet wurde (BSK VVG-Nef, Art. 40 N 53; BSK VVG Nachf.Bd.-Grolimund/Villard, Art. 40 ad N 53).